Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile.
Gültig ab 01.01.2012
(alle vorherigen Mietbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit).
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart,
im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Reisemobil’s zwischen
der Firma Helmut Janosch (nachfolgend als Vermieter genannt) und Ihnen
(nachfolgend als Mieter genannt).
Jeder Kunde bestätigt mit seiner Buchung, unabhängig davon, wie diese Buchung
zustande gekommen ist, telefonisch, per Fax, per Brief, per E-Mail oder online,
die AGBs gelesen, akzeptiert und zur Kenntnis genommen zu haben. Bei
Unstimmigkeiten zwischen Kunden und dem Vermieter regeln diese AGBs alle Rechte
und Pflichten zwischen den Vertragspartnern.
Lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch!
1. Vertragsgegenstand:
a) Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils.
Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der
Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag -
insbesondere die §§ 651 a-l BGB - finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt
seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
b) Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw.
Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden
Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.
2. Führerschein
Der Mieter bzw. der Fahrer muss im Besitz eines gültigen Führerscheins der
Klasse 3 oder der Klasse B für Fahrzeuge
mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als
3.500 kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter haftet vollumfänglich dafür, dass nur
Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und
im Mietvertrag als Fahrer angegeben sind.
3. Mietpreis:
a) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen
Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Kraftstoffkosten gehen
zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug wird vollbetankt übergeben ist
vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten
eine Aufwandspauschale von 30 € an.
b) Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes
gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung und Verschleißreparaturen.
c) Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt.
Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag
berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben wird
(siehe auch Ziffer 8 g) und 24 Stunden nicht überschritten werden.
d) Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß
gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet die betriebsbereite Übergabe des
Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.
e) Im Mietpreis enthalten sind 300 km pro Miettag, für jeden weiteren km
berechne ich 37 Cent, ab 22 Miettagen sind alle Kilometer frei.
f) Bei Tachomanipulation oder Verdacht der Manipulation werden 1000 Kilometer verrechnet.
Bei Nachweis mehr gefahrener Kilometer als 1000 werden die tatsächlich
gefahrenen Kilometer verrechnet.
Es wird zudem Anzeige wegen Betrugs erstattet.
4. Versicherungsschutz:
a) Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach-
und Vermögensschäden, gemäß den Versicherungsbedingungen der R+V-Versicherung.
b) Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen einer Teil- bzw.
Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 150,- € bzw. 1.000 € pro
Schadenfall. Der Selbstbehalt kann nicht ausgeschlossen werden.
c) Schutzbrief
d) In der Versicherung nicht enthalten sind Miettage wegen Reparaturausfall.
Diese sind vom Mieter zu tragen.
e) Es gelten die Versicherungsbedingungen der R+V-Versicherung
5. Buchung und Zahlungsbedingungen:
a) Mit dem Buchungsantrag, der, schriftlich, mit E-Mail oder über das Internet
erfolgen kann, bietet der Mieter dem Vermieter den Abschluss eines
Mietvertrages auf der Grundlage der allgemeinen Mietbedingungen und aller
ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage (Prospekt, Sonderangebot), soweit
diese dem Kunden vorliegen, verbindlich an. An diesen Buchungsantrag ist der
Kunde 48 Stunden (Werktags) nach Eingang beim Vermieter gebunden
b) Der Mietvertrag kommt mit der schriftlichen, per Fax, per E-Mail oder online
übermittelten Buchungsbestätigung von Wohnmobilvermietung Helmut Janosch an den
Mieter zustande.
c) Sie sind verpflichtet, die Ihnen zugegangene Buchungsbestätigung unmittelbar
auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und den Absender der Bestätigung ggf.
auf Unrichtigkeiten oder Abweichungen hinzuweisen. Weicht die
Buchungsbestätigung des Vermieters von der Anmeldung ab, so liegt ein neues
Angebot des Vermieters vor, an dass dieser 10 Tage, bei kurzfristiger Anmietung
24 Stunden, ab Datum der Anmeldebestätigung gebunden ist. Der Mietvertrag kommt
auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Mieter dieses durch
ausdrückliche Erklärung, schriftlich, mit E-Mail, Fax oder Zahlung annimmt.
Spätere Änderungswünsche können im Regelfall nicht berücksichtigt werden und
berechtigen insbesondere nicht zum Rücktritt vom Vertrag
d) Wohnmobilbuchungen sind nur nach elektronischer oder schriftlicher
Bestätigung durch den Vermieter, bei rechtzeitig geleisteter Anzahlung durch
den Mieter, für den Vermieter verbindlich.
e) Mit der elektronisch übermittelten Buchungsbestätigung oder Unterzeichnung
des Mietvertrags beim Vermieter erhält der Mieter den Anspruch auf ein
Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie. Auf einen spezifischen Grundriss
besteht kein Anspruch.
f) Nach Erhalt der elektronischen Buchungsbestätigung/Unterzeichnung des
Mietvertrags ist innerhalb von 10 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in
Höhe von 30 Prozent des Mietpreises inklusive Servicepauschale, mindestens aber
150 €, auf das im Mietvertrag genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Bei
Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Buchung
gebunden. Darüber hinaus ist der Vermieter nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf
einer Frist zur Nacherfüllung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden
die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.
Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 28 Tage vor Mietbeginn auf dem
Konto des Vermieters eingegangen sein. EC- oder Kreditkarten können leider
nicht akzeptiert werden. Nicht Einhaltung dieser Frist wird als Rücktritt
betrachten
g) Kommt der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, werden
Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Der Mieter
kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen.
h) Buchungen per E-Mail, Onlineformular oder Fax stellen eine Buchung gemäß §§
316b BGB Fernabsatzgesetz dar. Widerrufs- und Rücktrittsrecht, die vom BGB in §
355/356 für Fernabsatzverträge vorgesehen sind, gelten nicht im Zusammenhang
mit diesem Buchungen per E-Mail oder Fax. Dieser Passus ist aufgrund der neuen
EU-Gewährleistungsregelung erforderlich.
6. Rücktritt und Umbuchung:
a) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten.
b) Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung werden folgende Stornogebühren
fällig: 25% des Mietpreises bis 60 Tage vor vereinbarten Mietbeginn, 40%
des Mietpreises bis 30 Tag vor vereinbarten Mietbeginn, 80% des Mietpreises bis
15 Tag vor vereinbarten Mietbeginn und weniger als 15 Tage 95% vor vereinbarten
Mietbeginn.
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen
Rücktrittserklärung beim Vermieter.
Rücktrittserklärungen per Fax oder E-Mail können nicht berücksichtigt
werden.
Zur Absicherung des Stornorisikos kann eine Reiserücktrittskostenversicherung
abgeschlossen werden.
c) Die dem Mieter bestätigte Buchungen kann von diesem bis spätestens 30 Tage
vor dem vereinbartem Mitbeginn in eine höhere Preiskategorie umgebucht werden,
soweit freie Kapazitäten vorhanden sind
d) Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des
Vermieters möglich. Dieser kann die Zustimmung verweigern.
e) Sollte aus irgendwelchen Gründen kein Fahrzeug verfügbar sein, ist der
Vermieter berechtigt vom Mietvertrag zurückzutreten. Geleistete Zahlungen
werden voll erstattet.
7. Kaution:
a) Die Kaution in Höhe von 1.000,- € für das Fahrzeug und gegebenenfalls
für Zubehör, muss bei Fahrzeugübernahme gebührenfrei in bar bei der Vermietstation
geleistet werden. Ohne Hinterlegung einer Kaution wird das Wohnmobil/ Zubehör
nicht ausgehändigt.
b) Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Wohnmobils und nach erfolgter
Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen
und Kosten werden bei Rückgabe des Wohnmobils mit der Kaution verrechnet,
sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Bis zur abschließenden Klärung
der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die
Kaution zurückzubehalten.
8. Fahrzeugübergabe und Rückgabe:
(soweit nicht im Mietvertrag anderweitig vereinbart)
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Übergabe: |
Montag bis Freitag: |
17:30 Uhr bis 18:30 Uhr |
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Samstag: |
14:00 Uhr oder nach Vereinbarung |
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Rückgabe: |
Montag bis Donnerstag: |
17:30 Uhr bis 18:30 Uhr |
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Freitag: |
14:00 Uhr |
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Samstag: |
10:00 Uhr oder nach Vereinbarung |
c) An Sonn- und Feiertagen erfolgt keine Übergabe/Rücknahme. Bei
eigenmächtiger Rückgabe des Wohnmobils an einem Sonn- oder Feiertag wird eine
Zusatzgebühr von 130,- € erhoben.
d) Das Wohnmobil ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der
Uhrzeit) in Raubling/Kirchdorf zu übernehmen und zurück zugeben.
e) Bei Fahrzeugübergabe sind Personalausweis/Pass und Führerschein vorzulegen
und das Übergabeprotokoll auszufüllen. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokoll
erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Wohnmobils an.
g) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Einweisung,
voraussichtliche Dauer 1 Std. Der Vermieter kann die Übergabe des Wohnmobils
vorenthalten bis die Einweisung abgeschlossen ist. Hierdurch entstehende
Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
h) Der Mieter verpflichtet sich, das ohnmobil zum vertraglich vereinbarten
Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt.
Übergabeprotokoll) zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Wohnmobils
dieses nicht gereinigt, werden dem Mieter 105,- € für die Innenreinigung,
75,- € für die Außenreinigung, 95,- € für die WC-Reinigung und 15,- € für das
entfernen von Vignetten pro Stück verrechnet. Bei überdurchschnittlicher
Verschmutzung werden die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten dem Mieter in
Rechnung gestellt
i) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.
j) Bei verspäteter Rückgabe des Wohnmobils (Rückgabezeitpunkt im Mietvertrag
festgelegt) berechnet der Vermieter dem Mieter ab einer Überziehung von 59
Minuten den jeweils höchsten Tagespreis für jeden weiteren Tag sowie eine
Vertragsstrafe von 100,- €. Die anfallenden Mehraufwendungen des Vermieters
sowie Schadensersatzansprüche von Nachmietern wegen verspäteter
Fahrzeugrückgabe werden an den Mieter weiterbelastet.
k) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung
des Vermieters in Textform möglich. Generell besteht kein Einverständnis des
Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf
unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
l) Rückgaben des Wohnmobils vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine
Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Wohnmobil kann
anderweitig vermietet werden.
m) Kann das gebuchte Wohnmobil nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich
der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Wohnmobil
bereitzustellen. Sollte ein kleineres Wohnmobil angeboten und akzeptiert
werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Wohnmobilen erstattet.
n) Werden Schäden, auch nach Rücknahme des Wohnmobils, festgestellt, so
verlängert sich die Mietzeit um die Dauer der Reparatur, wenn vom Vermieter
nachgewiesen ist, dass die Schäden vom Mieter zu verantworten sind. Die Kosten
der Instandsetzung gehen zu Lasten des Mieters. Zum Schaden gehört auch der
Mietausfall, es gelten hierbei die jeweils gültigen Höchstsätze als vereinbart.
Eventuelle Schadensansprüche des Nachmieters gehen ebenfalls zu Lasten des
Mieters.
o) Die Wohnmobil werden nach der Frischwasserverordnung (Stand 01.01.03)
übergeben. Der Frischwasser- und Grauwassertank wird leer übergeben und leer
zurückgenommen. Haftungsausschluss für die garantierte Qualität des
Trinkwassers wird ausgeschlossen.
9. Obliegenheiten des Mieter:
a) Das Wohnmobil darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag
angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter sollte selbst bei der Abholung
des Mietwohnmobils anwesend sein. Bei Abholung durch eine Vertretung erfolgt
eine Übergabe nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.
Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschriften aller Fahrer des Wohnmobils
dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und
Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen
Fahrers wie für eigenes einzustehen.
Das Wohnmobil ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß
zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und
technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der
Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Wohnmobil in
verkehrs- und fahrsicherem Zustand befindet, die Wasser. Luft- und Ölstände des
Wohnmobil s bei jedem Tankstop, bzw. regelmäßig zu überprüfen. Im Falle eines
Schadens durch mangelnde Unterhaltspflicht, haftet der Mieter für den gesamten
Schaden. Zur Haftung gehört auch der Mietausfall. Eventuelle
Schadensersatzansprüche des Nachmieters werden ebenfalls an den Mieter
weitergeleitet.
b) Es ist untersagt, das Wohnmobil u.a. zu verwenden zur Beteiligung an
Fahrzeugtests motorsportlichen Veranstaltungen und zur Beförderung von
explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst
gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch
wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zur
Weitervermietung oder Leihe, für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch
hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
c) Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in Ost- und
außereuropäische Länder sind nur mit ausdrücklicher und schriftlicher
Zustimmung des Vermieters zulässig.
d) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit
des Wohnmobil s wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150
€ ohne Nachfrage in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur
mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag
gegeben werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und genehmigten
Reparaturkosten leistet der Vermieter gegen Vorlage entsprechender Nachweise,
Belege und Vorlage der ausgetauschten Teile, sofern der Mieter nicht für den
Schaden haftet.
e) Reparaturen an der Bereifung durch unsachgemäße Bedienung, Fahrweise, nicht
Einhaltung der Reifendrücke oder durch Fremdeinwirkung gehen zu Lasten des
Mieters.
f) Verkehrsunfälle, an denen das Mietwohnmobil beteiligt ist, sind durch die
Polizei aufnehmen zu lassen und unverzüglich an den Vermieter zu melden. Gegnerische
Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Selbst bei geringfügigen Unfallschäden
hat der Mieter einen ausführlichen schriftlichen Bericht (Name, Anschrift der
beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der
beteiligten Fahrzeuge) unter Vorlage einer Skizze zu erstellen und an den
Vermieter zu übermitteln. Behördliche Maßnahmen (z.B. Beschlagnahme,
Strafverfahren) sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
g) Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit
dem Wohnmobil stehen, sind unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen und bei Wohnmobilrückgabe
schriftlich festzuhalten Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend
machen, wenn die solch begründeten Mängel nicht im Rückgabeprotokoll
schriftlich und detailliert festgehalten sind.
h) Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten
Länder hat sich der Mieter zu informieren und diese einzuhalten.
10. Haftung des Vermieters:
a) Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Wohnmobil
abgeschlossenen Versicherungen besteht.
Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des
Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
es sei denn, dass dabei
vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt
auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters.
b) Die Sachmangelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche maximal auf
dreimal den Tagesgesamtmietpreis begrenzt.
11. Haftung des Mieters:
a) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei
drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer
Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der
Zuladungs-bestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten
Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu
vertretenden Schäden, die bei der Benutzung zu einem verbotenen Zweck, im Falle
einer nicht ordnungsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße
Behandlung des Mietmohnmobil s sowie im Falle einer eigenmächtigen
Vertragsverlängerung entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom
Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder seine weiteren Obliegenheiten gemäß Ziff.
9 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe,
es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des
Schadenfalles. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Wohnmobil s in Verzug, haftet
er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.
b) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die
Reparatur des Mietwohnmobil s notwendig sind. Bei einem Totalschaden haftet der
Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert,
beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten
Höchstbetrag. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von
dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
c) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter lediglich bis zum vereinbarten
Selbstbehalt.
d) Der Mieter ist verantwortlich für Verkehrs- und Ordnungsvergehen.
e) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
f) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die
Kaution
zurückzubehalten.
g) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Wohnmobils
anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in
Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch verschulden des Vermieters
verursacht worden.
h) Die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters nicht fristgemäß
oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt.
i) Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Wohnmobils in Verzug, haftet er
ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden.
12. Haftung bei Diebstahl:
a) Es gelten die Versicherungsbedingungen der R+V-Versicherung. Diese finden
Sie unter:
http://www.ruv.de/de/uec/bedingungen/aktuell/ruv-kkr_kfz_verbraucherinfo.pdf
13) Sonstiges:
a) Das Rauchen und das mitführen von Tieren jeglicher Art in den Wohnmobilen ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung verfällt die Kaution, Schadensersatzansprüche des Nachmieters vorbehalten.
b) Als Vertragsstrafe für Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen wird eine Vertragsstrafe von 1000 € vereinbart.
14. Verjährung und Abtretungsverbot:
a) Die Anzeige offensichtlicher Mängel wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Anmietung muss der Mieter innerhalb von 14 Tagen nach vertraglich vorgesehener Rückgabe des Wohnmobils bei dem Vermieter schriftlich anmelden. Nach Ablauf der Frist sind Ansprüche seitens des Mieters nur möglich, wenn er kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trägt.
b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines Jahres nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist.
c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung und Veränderung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Wohnmobils an die vereinbarte Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietwohnmobils. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
d) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
15. Allgemeine Bestimmungen:
a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
16. Speicherung und Weitergabe von Vertragsdaten:
Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs- und
Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur
Anmietung, Vorlage falscher bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeugs, bei Nichtmitteilung eines evtl. technischen Defektes, bei Verkehrsverstößen u.ä.. Darüber hinaus kann eine Übermittlung der Personenbezogenen Daten an die von Wohnmobilvermietung Janosch beauftragte Dritte er-folgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist.
17. Schlussbestimmungen:
a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
b) Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend & Hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
e) Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist
18. Gerichtsstand:
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Rosenheim als Gerichtsstand vereinbart.
Wohnmobilvermietung
Helmut Janosch



