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Wohnmobilvermietung
Helmut Janosch
Rosenweg 25
83064 Raubling
Tel.: +49-(0)8035-187892
Fax: +49-(0)8035-187893

Wohnmobil
Wohnwagen
Campingartikel
von

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a) Übergabe:
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Montag bis Freitag:
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17:30 Uhr bis 18:30 Uhr
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Samstag:
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14:00 Uhr
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b) Rückgabe:
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Montag bis Donnerstag:
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17:30 Uhr bis 18:30 Uhr
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Freitag:
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14:00 Uhr
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Samstag:
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11:00 Uhr
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c) An Sonn- und Feiertagen
erfolgt keine Übergabe/Rücknahme.
d) Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung
der
Uhrzeit) in Raubling/Kirchdorf zu übernehmen und zurück
zugeben.
e) Bei Fahrzeugübergabe sind Personalausweis/Pass und
Führerschein vorzulegen
und das Übergabeprotokoll auszufüllen. Durch die
Unterzeichnung des Übergabeprotokolls
erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an.
g) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche
Fahrzeugeinweisung,
voraussichtliche Dauer 1 Std. Der Vermieter kann die Übergabe des
Fahrzeugs
vorenthalten bis die Fahrzeugeinweisung abgeschlossen ist. Hierdurch
entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten
des Mieters.
h) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich
vereinbarten
Zeitpunkt von innen gereinigt und in protokolliertem Zustand (lt.
Übergabeprotokoll) zurückzugeben. Hat der Mieter bei
Rückgabe des Fahrzeugs
dieses nicht gereinigt, werden dem Mieter 99,- € für die
Innenreinigung,
75,- € für die Außenreinigung, 90,- € für die
WC-Reinigung und 15,- € für das
entfernen von Vignetten pro Stück verrechnet. Bei
überdurchschnittlicher
Verschmutzung werden die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten
dem Mieter in
Rechnung gestellt
i) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter
berechnet.
j) Bei verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs
(Rückgabezeitpunkt im Mietvertrag
festgelegt) berechnet der Vermieter dem Mieter ab einer
Überziehung von 59
Minuten den jeweils höchsten Tagespreis für jeden weiteren
Tag sowie eine
Vertragsstrafe von 100,- €. Die anfallenden Mehraufwendungen des
Vermieters
sowie Schadensersatzansprüche von Nachmietern wegen
verspäteter
Fahrzeugrückgabe werden an den Mieter weiterbelastet.
k) Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist
oder
wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
l) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher
Zustimmung des
Vermieters in Textform möglich. Generell besteht kein
Einverständnis des
Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis
auf unbestimmte
Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
m) Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit
haben keine
Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das
Fahrzeug kann
anderweitig vermietet werden.
n) Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden,
behält sich
der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung
vergleichbares
Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und
akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden
Fahrzeugen
erstattet.
o) Für durch den Mieter eigenmächtig vorgezogene
Rückgabe des Fahrzeugs an
einem Sonn- oder Feiertag werden 100,- € berechnet.
p) Werden Schäden, auch nach Rücknahme des Fahrzeugs,
festgestellt, so
verlängert sich die Mietzeit um die Dauer der Reparatur, wenn vom
Vermieter
nachgewiesen ist, dass die Schäden vom Mieter zu verantworten
sind. Die Kosten
der Instandsetzung gehen zu Lasten des Mieters. Zum Schaden gehört
auch der
Mietausfall, es gelten hierbei die jeweils gültigen
Höchstsätze als vereinbart.
Eventuelle Schadensansprüche des Nachmieters gehen ebenfalls zu
Lasten des
Mieters.
q) Die Fahrzeuge werden nach der Frischwasserverordnung (Stand
01.01.03)
übergeben. Der Frischwasser- und Grauwassertank wird leer
übergeben und leer
zurückgenommen. Haftungsausschluss für die garantierte
Qualität des
Trinkwassers wird ausgeschlossen.
9. Obliegenheiten des Mieter:
a) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag
angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter sollte selbst bei
der Abholung
der Mietfahrzeuges anwesend sein. Bei Abholung durch eine Vertretung
erfolgt
eine Übergabe nur bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht.
Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschriften aller Fahrer des
Fahrzeuges
dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des
Führerscheins und
Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des
jeweiligen
Fahrers wie für eigenes einzustehen.
Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und
jeweils ordnungsgemäß
zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen
Vorschriften und
technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen
einzuhalten. Der
Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu
überprüfen, ob sich das Fahrzeug in
verkehrs- und fahrsicherem Zustand befindet, die Wasser. Luft- und
Ölstände des
Fahrzeugs bei jedem Tankstop, b.z.w. regelmäßig zu
überprüfen. Im Falle eines
Schadens durch mangelnde Unterhaltspflicht, haftet der Mieter für
den gesamten
Schaden. Zur Haftung gehört auch der Mietausfall. Eventuelle
Schadensersatzansprüche des Nachmieters werden ebenfalls an den
Mieter
weitergeleitet.
b) Es ist untersagt, das Fahrzeug u.a. zu verwenden zur Beteiligung an
Fahrzeugtests motorsportlichen Veranstaltungen und zur
Beförderung von
explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder
sonst
gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen
Straftaten, auch
wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind, zur
Weitervermietung oder Leihe, für Nutzungen, die über den
vertraglichen Gebrauch
hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen
Gelände.
c) Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in ost- und
außereuropäische Länder sind nur mit
ausdrücklicher und schriftlicher
Zustimmung des Vermieters zulässig.
d) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und
Verkehrssicherheit
des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer
Höhe von 150 €
ohne Nachfrage in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen
Reparaturen nur mit
ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in
Auftrag gegeben
werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und
genehmigten
Reparaturkosten leistet der Vermieter gegen Vorlage entsprechender
Nachweise,
Belege und Vorlage der ausgetauschten Teile, sofern der Mieter nicht
für den
Schaden haftet.
e) Reparaturen an der Bereifung durch unsachgemäße
Bedienung, Fahrweise, nicht
Einhaltung der Reifendrücke oder durch Fremdeinwirkung gehen zu
Lasten des
Mieters.
f) Verkehrsunfälle, an denen das Mietfahrzeug beteiligt ist, sind
durch die
Polizei aufnehmen zu lassen und unverzüglich an den Vermieter zu
melden.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Selbst
bei geringfügigen
Unfallschäden hat der Mieter einen ausführlichen
schriftlichen Bericht (Name,
Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die
amtlichen
Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge) unter Vorlage einer Skizze zu
erstellen
und an den Vermieter zu übermitteln. Behördliche
Maßnahmen (z.B. Beschlagnahme,
Strafverfahren) sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
g) Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im
Zusammenhang mit
dem Fahrzeug stehen, sind unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen
und bei
Fahrzeugrückgabe schriftlich festzuhalten Der Mieter kann
Ansprüche jedweder
Art nicht geltend machen, wenn die solch begründeten Mängel
nicht im
Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.
h) Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der
Mietdauer besuchten
Länder hat sich der Mieter zu informieren und diese einzuhalten.
10. Haftung des Vermieters:
a) Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im
Rahmen der für das
Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch
Versicherungen nicht
gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters
bei Sach- und
Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit,
es sei denn, dass dabei
vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Diese
Haftungsbeschränkung gilt
auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters.
b) Die Sachmangelhaftung für Abhilfe- und
Mietminderungsansprüche maximal auf
dreimal den Tagesgesamtmietpreis begrenzt.
11. Haftung des Mieters:
a) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
insbesondere bei
drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei
Schäden, die auf einer
Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite) sowie der
Zuladungsbestimmungen
beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten
Schäden. Ebenfalls haftet der
Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu
vertretenden Schäden, die bei
der Benutzung zu einem verbotenen Zweck, im Falle einer nicht
ordnungsgemäßen
Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße
Behandlung des
Mietfahrzeugs sowie im Falle einer eigenmächtigen
Vertragsverlängerung
entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt
(§ 142
StGB) oder seine weiteren Obliegenheiten gemäß Ziff. 9
dieser Bedingungen
verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe, es sei
denn, die
Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des
Schadenfalles. Kommt
der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er
ebenfalls für
alle hieraus entstehenden Schäden.
b) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die
für die Reparatur
des Mietfahrzeugs notwendig sind. Bei einem Totalschaden haftet der
Mieter auf
den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert,
beschränkt auf den
in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag.
Darüber
hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser
Regelung
unberührt und richten
sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
c) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter lediglich bis zum
vereinbarten
Selbstbehalt.
d) Der Mieter ist verantwortlich für Verkehrs- und
Ordnungsvergehen.
e) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
f) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter
berechtigt, die
Kaution
zurückzubehalten.
g) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des
Fahrzeugs
anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen,
für die der Vermieter in
Anspruch genommen wird, es sei denn, sie sind durch verschulden des
Vermieters
verursacht worden.
h) Die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters nicht
fristgemäß
oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter
übergibt.
12. Haftung bei Diebstahl :
a) Bei Diebstahl haftet der Mieter in voller Höhe. Bei Abschluss
einer
Haftungsbegrenzung haftet der Mieter mit 10% des Fahrzeugneuwertes. Der
Betrag
ist bei Anzeige des Diebstahls fällig.
13) Sonstiges:
a) Das Rauchen und das mitführen von Tieren jeglicher Art in den
Fahrzeugen ist
untersagt. Bei Zuwiderhandlung verfällt die Kaution,
Schadensersatzansprüche
des Nachmieters vorbehalten.
b) Als Vertragsstrafe für Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen
wird eine
Vertragsstrafe von 1000 € vereinbart.
14. Verjährung und
Abtretungsverbot :
a) Die Anzeige offensichtlicher Mängel wegen nicht
vertragsgemäßer Erfüllung
der Anmietung muss der Mieter innerhalb von 14 Tagen nach vertraglich
vorgesehener
Rückgabe des Fahrzeuges bei dem Vermieter schriftlich anmelden.
Nach Ablauf der
Frist sind Ansprüche seitens des Mieters nur möglich, wenn er
kein Verschulden
an der Nichteinhaltung der Frist trägt.
b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren
innerhalb eines Jahres
nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Wurden vom Mieter
Ansprüche
geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an
dem der
Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist.
c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Verschlechterung
und
Veränderung der Mietsache verjähren frühestens nach
Ablauf von 12 Monaten,
beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an
die vereinbarte
Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden
Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst
fällig, wenn
der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte
hatte. Der
Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate
nach Rückgabe des
Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich
und
nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter
über den Zeitpunkt der
Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
d) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist
ausgeschlossen,
ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
15. Allgemeine Bestimmungen:
a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht
ausdrücklich als
Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma
oder
Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat,
persönlich als
Gesamtschuldner.
b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen,
rechtskräftig festgestellten
oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
16. Speicherung und
Weitergabe
von Vertragsdaten :
Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs-
und
Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter
sich tatsächlich
unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein
unredliches
Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall
falscher Angaben
zur
Anmietung, Vorlage falscher bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden,
Nichtrückgabe
des Mietfahrzeugs, bei Nichtmitteilung eines evtl. technischen
Defektes, bei
Verkehrsverstößen u.ä.. Darüber hinaus kann eine
Übermittlung der
Personen-bezogenen Daten an die von Wohnmobilvermietung Janosch
beauftragte
Dritte erfolgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages sowie zur
Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters
erforderlich ist.
17. Schlussbestimmungen:
a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
b) Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und
zusätzliche Vereinbarungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande
gekommenen Vertrag
gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die
Bestimmungen des
Mietvertrages, ergänzend & Hilfsweise gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die
Gültigkeit
der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
e) Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine
juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, wird
als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des
Vermieters für alle
Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben,
vereinbart.
Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand in
Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von
Deutschland verlegt
haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im
Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist
18. Gerichtsstand:
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird
Rosenheim als
Gerichtsstand vereinbart.
Reisemobilvermietung
Helmut Janosch
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